Tierärztliche Fakultät
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Auszug aus der Promotionsordnung (Promotionsvorprüfung)

§4 Zulassungsvoraussetzungen und Antragsverfahren

(3) Dem Antrag auf Zulassung für die Promotion zum Dr. rer. biol. vet. sind zusätzlich zu den in Absatz 1 § 4 der Promotionsordnung genannten Unterlagen beizufügen:

  1. das Diplom oder Staatsexamen auf Grund eines Hochschulstudiums im Geltungsbereich des Grundgesetzes; die in Absatz 2 genannte Mindestnote sowie die entsprechende Ausnahmeregelung gelten sinngemäß, wobei andere Benotungsstufen analog bewertet werden. Wer die tierärztliche Prüfung abgelegt hat, kann sich um die Promotion zum Doktor der Veterinärbiologie nur bewerben, wenn er ein zusätzliches Studium abgeschlossen hat.
  2. der Nachweis über eine mindestens zweijährige Tätigkeit an einer Einrichtung der Tierärztlichen Fakultät an der Ludwig-Maximilians-Universität München unter Anleitung eines Mitglieds des Promotionsausschusses; als Beginn der Tätigkeit gilt das Datum der Anzeige nach § 3 Abs. 2.
  3. der Nachweis über die bestandene Promotionsvorprüfung nach § 9.

§9 Promotionsvorprüfung

(1) 1Für jedes Promotionsverfahren zum Doktor der Veterinärbiologie findet eine Promotionsvorprüfung statt, die frühestens sechs Monate nach der Anzeige des Promotionsvorhabens nach § 3 Abs. 2 abgeleistet werden soll. 2Sie soll den wissenschaftlichen Bezug des Promotionsvorhabens zur Tiermedizin darlegen. 3Der Bewerber stellt den Antrag auf Durchführung der Promotionsvorprüfung an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses. 4Der Hochschullehrer, bei dem der Bewerber im Bereich der Fakultät nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 tätig ist, kann nach Eingang des Antrages Prüfer vorschlagen. 5Der Vorsitzende des Promotionsausschusses bestimmt nach Anhörung des Bewerbers den Hauptprüfer und zwei Nebenprüfer. 6Der Hauptprüfer soll aus der Einrichtung kommen, an der der Bewerber seine Tätigkeit nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 ableistet. 7Ein Nebenprüfer kann einer anderen Fakultät oder anderen Hochschule angehören.

(2) Die Promotionsvorprüfung findet als Kollegialprüfung statt.

(3) 1Unmittelbar nach der Promotionsvorprüfung stimmen die drei Prüfer darüber ab, ob der Bewerber zum Promotionsverfahren zugelassen werden kann. 2Die Prüfer bewerten die Leistung des Bewerbers mit dem Urteil „bestanden“ oder „nicht bestanden“. 3Votieren wenigstens zwei Prüfer für „bestanden“, wird der Bewerber zum Promotionsverfahren zugelassen.

(4) Nach nicht bestandener Promotionsvorprüfung ist eine einmalige Wiederholung frühestens nach drei Monaten, spätestens nach einem Jahr, möglich.


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