Tierärztliche Fakultät
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Praktische Ausbildung im Bereich Lebensmittel/Fleisch/Öffentliches Veterinärwesen

Praktische Ausbildung gemäß §§52 und 58 TAppO oder §§55 und 61 TAppV

Praktische Ausbildung im Lebensmittelbereich

  1. Praktika im Ausland
    Nur noch Praktika in Nicht-EU-Staaten bedürfen der Anerkennung durch das Prüfungsamt vor Antritt des Praktikums.
    Bei der Ausbildung in einem Nicht-EU-Staat in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung ist Voraussetzung für eine Anerkennung, dass der Betrieb eine EU-Zulassung besitzt und hauptamtliche, für den Betrieb verantwortliche Tierärztinnen oder Tierärzte vorhanden sind.
  2. Ausnahmen nach §64 Nr. 10 TAppO im Hinblick auf den vorgegebenen Zeitraum
    Ausnahmen sind nur für die Praktika nach §52 TAppO Abs. 1 und 2 möglich.
  3. Antragsunterlagen
    Für die Anerkennung einer praktischen Ausbildung in Nicht–EU-Staaten ist dem Antragsformular beizufügen ein Einladungsschreiben der Ausbildungsstätte mit kurzer Beschreibung des Praktikumplatzes (EU-Zulassung). Schreiben, die nicht in Deutsch oder Englisch verfaßt sind, ist eine deutsche Übersetzung beizulegen.
    Anträge nach §64 Nr. 10 TAppO sind zu begründen.
    Antragsformular (PDF, 206 kB)
  4. Für das Absolvieren des Praktikums Schlachttier- und Fleischuntersuchung vor dem Pathologie-/Lebensmittel-/AVO-Block ist KEINE Ausnahmegenehmigung mehr erforderlich.

 

Weiterführende Informationen:

Informationsblatt (PDF, 15 kB) für Studierende mit ergänzenden Informationen der Universität München

Gemeinsame Hinweise der Tierärztlichen Ausbildungsstätten zu den Praktika (TAppV):


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