Tierärztliche Fakultät
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Praktische Ausbildung in der kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik

Praktische Ausbildung gemäß §§54 und 57 TAppO oder §§57 und 60 TAppV

  1. Grundsätzlich müssen kurative Praktika nicht gesondert vorab genehmigt werden. Anforderungen an die Ausbildungsstätten entnehmen Sie bitte den §§ 58 und 59 TAppV.
  2. Praktika im Ausland
    Eine praktische Ausbildung im Ausland bedarf ab sofort keiner Anerkennung durch das Prüfungsamt. Damit sind Praktika im Ausland solchen im Inland gleichgestellt.
  3. Ausnahmen nach §64 Nr. 11 TAppO oder §67 Nr. 5 TAppV (Dauer der selbständigen Praxisausübung geringer als 2 Jahre)
    Dem Antragsformular ist eine Beschreibung der Praxis beizufügen mit einer Begründung für die Wahl dieses Praktikumplatzes. Schreiben, die nicht in Deutsch oder Englisch verfasst sind, ist eine deutsche Übersetzung beizulegen. Das Antragsformular ist bei Prüfungsamt abzugeben (Briefkasten). Die Antragsteller werden per Post benachrichtigt.
    Antragsformular (PDF, 190 kB)

Informationen zum 16-wöchigen Praktikum:

Nach der TAppV kann das Praktikum an bis zu 4 Einrichtungen (nach TAppO nur 2) innerhalb der 16 Wochen abgeleistet werden. Studierende, die noch unter die TAppO fallen können diese Regelung mit einem formlosen Antrag unter Nennung der Zeiten und Praktikumsplätzen beantragen. Eine Genehmigung von mehr als 4 Plätzen ist NICHT möglich. Das Praktikum darf ab dem 8. Fachsemester gemacht werden und die einzelnen Teile müssen nicht zusammenhängen.


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